Zitationsvorschlag
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VARUS’ UNTERGANG
Textkritische Anmerkungen zu Florus 2,30,34 b
Diese Arbeit geht der Frage nach, ob der Überfall des Arminius auf Varus im Jahre 9 im Lager stattfand oder unterwegs und an mehreren Tagen, ob Florus oder Dio Recht hatte, Ranke oder Mommsen. Sie vertritt die These, dass der römische Historiker, Rhetor und Dichter Florus in seinem Abriss der römischen Geschichte, in dem er auf diesen Vorgang zu sprechen kommt (2,30,34 b cum ille o securitas ad tribunal citaret, undique invadunt), falsch verstanden wurde. Nach dem üblichen Verständnis der Florus-Stelle soll Varus die Germanen vor sein Tribunal zitiert haben und diese sollen dann ins Lager eingedrungen sein. Die Historiker folgen zwar mittlerweile in großer Mehrheit Dio, werten aber häufig Florus ab.
Von Germanen ist in dem Satz aber nicht die Rede. Meine Hauptthese lautet: Es fehlt das Akkusativobjekt zu citaret. Mehr als 200 Sätze mit citare im Lateinischen werden deshalb daraufhin überprüft, ob in ihnen der Akkusativ überhaupt wegfallen darf. Ergebnis: In der Regel darf er es nicht. Ausnahmen werden eigens untersucht. Danach bleibt für mich die Möglichkeit für Konjekturen. Ich schlage eine vor, die es ermöglicht, den Widerspruch zu Dio ganz aufzuheben. Es sollte eigentlich heißen: cum ille securi ita se ad tribunal citaret.
Alle maßgeblichen Editionen von Florus’ Epitome kommen ohne eine Konjektur an der fraglichen Stelle aus. Eine nachträgliche Prüfung zahlreicher neuzeitlicher Florus-Editionen (aus einer Zahl von ca. 150-200) ergab aber, dass die Hauptthese (fehlender Akkusativ) implizit bereits 1672 von Tanneguy Le Fèvre (Tanaquillus Faber) und 1674 ausdrücklich von seiner Tochter Anne le Fèvre (Anna Fabri filia / Anne Dacier) jeweils in einer kurzen Anmerkung vorgetragen und hier und da (bis 1844) rezipiert wurde.
Rezensionen und Presse
John Briscoe, in Gnomon 91 (2019), S. 507-511