Zitationsvorschlag

Korting, Georg: VARUS’ UNTERGANG: Textkritische Anmerkungen zu Florus 2,30,34 b, Heidelberg: Propylaeum, 2017. https://doi.org/10.11588/propylaeum.305.415

Identifier

ISBN 978-3-946654-78-0 (PDF)

Veröffentlicht

10.10.2017

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Autor/innen

Georg Korting

VARUS’ UNTERGANG

Textkritische Anmerkungen zu Florus 2,30,34 b

Diese Arbeit geht der Frage nach, ob der Überfall des Arminius auf Varus im Jahre 9 im Lager stattfand oder unterwegs und an mehreren Tagen, ob Florus oder Dio Recht hatte, Ranke oder Mommsen. Sie vertritt die These, dass der römische Historiker, Rhetor und Dichter Florus in seinem Abriss der römischen Geschichte, in dem er auf diesen Vorgang zu sprechen kommt (2,30,34 b cum ille o securitas ad tribunal citaret, undique invadunt), falsch verstanden wurde. Nach dem üblichen Verständnis der Florus-Stelle soll Varus die Germanen vor sein Tribunal zitiert haben und diese sollen dann ins Lager eingedrungen sein. Die Historiker folgen zwar mittlerweile in großer Mehrheit Dio, werten aber häufig Florus ab.
Von Germanen ist in dem Satz aber nicht die Rede. Meine Hauptthese lautet: Es fehlt das Akkusativobjekt zu citaret. Mehr als 200 Sätze mit citare im Lateinischen werden deshalb daraufhin überprüft, ob in ihnen der Akkusativ überhaupt wegfallen darf. Ergebnis: In der Regel darf er es nicht. Ausnahmen werden eigens untersucht. Danach bleibt für mich die Möglichkeit für Konjekturen. Ich schlage eine vor, die es ermöglicht, den Widerspruch zu Dio ganz aufzuheben. Es sollte eigentlich heißen: cum ille securi ita se ad tribunal citaret.
Alle maßgeblichen Editionen von Florus’ Epitome kommen ohne eine Konjektur an der fraglichen Stelle aus. Eine nachträgliche Prüfung zahlreicher neuzeitlicher Florus-Editionen (aus einer Zahl von ca. 150-200) ergab aber, dass die Hauptthese (fehlender Akkusativ) implizit bereits 1672 von Tanneguy Le Fèvre (Tanaquillus Faber) und 1674 ausdrücklich von seiner Tochter Anne le Fèvre (Anna Fabri filia / Anne Dacier) jeweils in einer kurzen Anmerkung vorgetragen und hier und da (bis 1844) rezipiert wurde.

Rezensionen und Presse

John Briscoe, in Gnomon 91 (2019), S. 507-511

Kapitel

Inhaltsverzeichnis
Seiten
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Titelei
Inhalt
Vorwort
4
1. Einleitung
5-8
2. Florus
9-13
3. Zum Aufbau von Flor. 2,30-34
14-15
4. Das übliche Verständnis von 2,30,34 b ist dreifach zu hinterfragen
16-23
5. citare führt in der Antike in der Regel ein Akkusativobjekt mit sich, daher ist auszuschließen, dass es zu den Verben gehört, die zugleich transitiv und intransitiv gebraucht werden können
24
6. Wenn der Akkusativ fehlt, kann eine Ellipse vorliegen oder eine Intransitivisierung oder ein unbewusster absoluter Gebrauch. Zum Begriff der Ellipse
25-42
7. Konjekturen und Lesarten
43-53
8. Weitere Argumente und Bemerkungen zur neuen Konjektur
54-59
9. Gibt es bei Florus und in der lateinischen Literatur andere Beispiele dafür, dass citare und tribunal im übertragenen Sinn gebraucht werden können?
60-71
10. Eine weitere mögliche Übereinstimmung mit Dio in 2,30,34 a?
72-74
11. Mögliche Einwände
75-90
12. Gesamtergebnis
91-92
Anhänge
Anhang I: Stellenbelege zu citare, alphabetisch nach Autoren
93-132
Anhang II: Unterteilung der Zeilen in Velleius 2,117-120 nach KESTERMANN
133
Anhang III: Allgemeine Abkürzungen und Zeichen
134
Anhang IV: Literaturverzeichnis
135-174

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